| Lassen Sie sich vor dem Bau eines Gartenhauses auf jeden
Fall beraten, und wenden Sie sich hierzu an Ihre zuständige Baubehörde.
Wir wollen Ihnen mit den nachfolgenden Ausführungen (am Beispiel
Bayerns) eine erste Orientierung ermöglichen, ohne damit alle
etwaigen Anforderungen abdecken zu können. Reden Sie vorher mit Ihren
Nachbarn, besonders bei der Errichtung an der Grenze. Dadurch können
Sie Missverständnisse und Streitigkeiten vermeiden.
Wann ist der Bau genehmigungsfrei?
Sie können ein Gartenhaus genehmigungsfrei, das heißt ohne Bauantrag,
unter folgenden Voraussetzungen errichten:
- Sie befinden sich nicht im Außenbereich, das heißt, das Gebiet
ist in der unmittelbaren Nachbarschaft bebaut.
- Das Gartenhaus hat einen umbauten Raum von maximal 75 m3.
- In dem Gartenhaus befinden sich keine Feuerungsanlagen.
Was müssen Sie beachten?
Auch wenn Sie für die Aufstellung des Gartenhauses keinen Bauantrag
einreichen müssen, sind dennoch einige Bauvorschriften einzuhalten.
Dies sind zum Beispiel:
Grenzabstand
Grundsätzlich gibt es nur zwei Möglichkeiten:
- Sie halten den vorgeschriebenen Mindestabstand zu den
Nachbargrenzen ein (in der Regel 3 m).
- Sie bauen direkt auf die Grenze.
Wenn Sie direkt auf die Grenze bauen, müssen Sie folgende
Bestimmungen beachten:
- Die Höhe der Grenzwand darf maximal 3 m betragen.
- Die überdachte Fläche (Nutzfläche) darf 20 m2 nicht überschreiten.
- Wenn Sie an derselben oder an den anderen Grundstücksgrenzen noch
weitere Grenzgebäude (z.B. eine Garage) haben, darf die Summe aller
Nutzflächen nicht mehr als 50 m2 ergeben.
- Die gesamte Länge der Außenwand ist je Grundstücksgrenze auf
maximal 8 m begrenzt. (z.B. Garage 6 m + Gerätehaus 2 m.)
Festgesetzte Baugrenzen
In der Regel gibt es auf den Grundstücken Baulinien oder Baugrenzen,
die festlegen, in welchem Bereich Gebäude errichtet werden dürfen. Außerhalb
dieser Grenzen dürfen Sie ohne Befreiung kein Gartenhaus aufstellen. Wo
diese Grenzen liegen, erfahren Sie in der Bauberatung Ihrer zuständigen
Baubehörde oder aus dem Lageplan, den Sie bei Ihrem zuständigen
Vermessungsamt erhalten können.
Bebauungsplan
In einigen Gebieten ist durch einen Bebauungsplan festgelegt, in welcher
Weise das Grundstück bebaut werden darf. Auch diese Information
erhalten Sie in der Bauberatung bei Ihrer zuständigen Baubehörde.
Vorgarten
Der Bereich zwischen Gebäude und Straße darf auf Grund der
„Vorgartensatzung" in München nicht bebaut werden.
Gartenstadtsatzung
Im Bereich der „Gartenstadtsatzung“ dürfen Nebengebäude nur an
einer Grundstücksgrenze errichtet werden.
Baumschutz
Beim Aufstellen des Gartenhauses müssen Sie auf vorhandene Bäume Rücksicht
nehmen. Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm (gemessen in 1 m Höhe)
stehen auf Grund der „Baumschutzverordnung" unter besonderem
Schutz.
Was können Sie tun, ...
... wenn Sie die festgesetzten Baugrenzen nicht einhalten können?
Sie haben die Möglichkeit, bei Ihrer zuständigen Baubehörde einen
formlosen Antrag auf Befreiung zu stellen. Ein Schreiben mit Angaben zur
Größe und zum Material sowie einem Lageplan, aus dem genau ersichtlich
ist, wie weit das Gebäude die Baulinie oder die Baugrenze überschreitet,
reicht aus. Die Baubehörde prüft dann, ob die Befreiung städtebaulich
vertretbar ist. Im Vorgartenbereich kann die Baubehörde jedoch grundsätzlich
keine Gebäude zulassen (siehe oben).
... wenn Sie weder an die Grenze bauen noch die Mindestabstände von
3 m einhalten können?
Auch hier gibt es die Möglichkeit, einen formlosen Antrag auf
Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen zu stellen. Dazu
sollten Sie aber zusätzlich die Zustimmung der betroffenen Nachbarn
vorlegen.
Landeshauptstadt München
Referat für Stadtplanung und Bauordnung
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